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Abriss bzw. Abbruch eines Gebäudes.

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Ist die Nutzung eines zur Einkunftserzielung eingesetzten Gebäudes nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll möglich und wird das Gebäude daher abgerissen, können ein ggf. noch vorhandener „Restbuchwert“ des Gebäudes und auch die Abbruchkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden.

Bei einem bereits in Abbruchabsicht erworbenen Gebäude ist zu unterscheiden:

• Ist das abgebrochene Gebäude objektiv wertlos, gehören die Abbruchkosten zu den Anschaffungskosten des Grund und Bodens, können also nicht mehr abgeschrieben werden.

• Ist das abgebrochene Gebäude technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht und steht der Abbruch im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Neubau, gehören die anteilig auf das abgerissene Gebäude entfallenden Anschaffungskosten und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

Wird ein Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb abgebrochen, gilt die (im Einzelfall widerlegbare) Vermutung dafür, dass ein Grundstück in Abbruchabsicht erworben wurde, womit Abbruchkosten und ein eventueller Restwert des Gebäudes nicht sofort steuerlich berücksichtigt werden können.

(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 04/2019.)

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