Dieser Beitrag ist auch verfügbar auf: Englisch Deutsch

Abzugsverbot – Schuldzinsen – Bemessungsgrundlage

[ultimate_heading main_heading=”Abzugsverbot für Schuldzinsen – Bemessungsgrundlage” alignment=”left” margin_design_tab_text=””][/ultimate_heading]

Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen

grundsätzlich nicht abzugsfähig, soweit sie auf Überentnahmen zurückzuführen sind.

Eine Überentnahme liegt vor,

wenn die Entnahmen in einem Wirtschaftsjahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, spricht man von Unterentnahmen.

Nichtabzugsfähig sind Schuldzinsen in Höhe von 6 % der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen und abzüglich der Unterentnahmen aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren, höchstens jedoch der tatsächliche Aufwand an Schuldzinsen, soweit er über 2.050 Euro hinausgeht.

Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen stehen, bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

Der Bundesfinanzhof

hat in einem neuen Urteil die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen begrenzt. Danach können die nichtabziehbaren Schuldzinsen höchstens auf Basis des kumulierten Entnahmeüberschusses (d. h. aller Entnahmen abzüglich aller Einlagen) ermittelt werden, im Beispielsfall würden sich also (11.000 Euro x 6 % =) 660 Euro nichtabziehbare Schuldzinsen ergeben. Das neue Urteil ist immer dann vorteilhaft, wenn die Summe der Verluste größer ist als die Summe der Gewinne; überwiegen die Gewinne, bleibt es im Ergebnis bei der bisherigen Berechnungsmethode.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen & Beispiele hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 09/2018 unter dem Punkt 6.)

[bsf-info-box icon=”Defaults-envelope-o” icon_size=”32″ pos=”left”]

A) Newsletter bestellen

Immer gut informiert sein, verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr! Mit unserem Newsletter-Service erhalten Sie stets aktuelle Informationen rund um unsere Kanzlei und dies bequem per E-Mail (z.B. geänderte Öffnungszeiten usw.). Selbstverständlich können Sie sich jederzeit problemlos vom Newsletter wieder abmelden. Am Ende eines jeden Newsletters finden Sie einen entsprechenden Abmeldelink. Geben Sie dazu einfach Ihre E-Mail Adresse ein…

B) Informationsbrief abonnieren

Bequem per E-Mail. Zur Anmeldung einfach Ihre E-Mailadresse eingeben und schon bekommen Sie die aktuellste Version unseres Informationsbriefes zugesandt.
Ihr Vorteil bei Registrierung: Sie erhalten diesen immer aktuell zum Anfang eines jeden Monats.

C) Blog via E-Mail abonnieren

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, um diesen Blog zu abonnieren und Benachrichtigungen über neue Beiträge via E-Mail zu erhalten.

[/bsf-info-box]