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Schönheitsreparaturen – Herstellungskosten – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen

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Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen (ohne Umsatzsteuer), die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung einer Immobilie entstehen und 15 % der Anschaffungskosten übersteigen, sind nicht sofort abzugsfähig, sondern nur über die Abschreibung zu berücksichtigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1aEStG).

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass auch reine Schönheitsreparaturen unter diese Grenze fallen. Die Finanzverwaltung wendet die strengere Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen an; bisher führte lediglich ein enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Renovierung zur Einbeziehung in die 15 %-Grenze.

Ferner hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die 15 %-Grenze bei Gebäuden, die aus mehreren unterschiedlich genutzten Einheiten bestehen, nicht auf das gesamte Gebäude, sondern auf den jeweiligen selbständigen Gebäudeteil anzuwenden ist. Die Finanzverwaltung hält daher auch insoweit nicht mehr an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest.

Für Fälle, bei denen der Kaufvertrag bzw. eingleichstehender Rechtsakt vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen wurde, ist zu beachten,dass die Finanzverwaltung auf Antrag die bisherige Rechtsauffassung zu den Schönheitsreparaturen und der gebäudebezogenen Betrachtung weiter anwendet. Im Beispielsfall kann hier die günstigere alte Rechtsauffassung zugrunde gelegt werden, um den Sofortabzug der Kosten zu erhalten.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 03/2018 unter dem Punkt 4.)

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