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Aussetzung – Vollziehung – Verzinsung – Steuernachzahlungen – Anwendung durch die Finanzverwaltung

[ultimate_heading main_heading=”Aussetzung der Vollziehung bei Verzinsung von Steuernachzahlungen: Anwendung durch die Finanzverwaltung” alignment=”left”][/ultimate_heading][ultimate_spacer height=”30″]

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs

ist die derzeitige gesetzliche Regelung, Steuererstattungen und Nachzahlungen mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen, zumindest ab dem Jahr 2015 nicht verfassungskonform. Das Gericht hatte einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines entsprechenden Zinsbescheides stattgegeben.

Die Finanzverwaltung will das Urteil für Verzinsungszeiträume ab dem 1. April 2015 grundsätzlich in allen Fällen anwenden, in denen der Zinsschuldner gegen die Zinsfestsetzung Einspruch einlegt und die Aussetzung der Vollziehung beantragt.

Entsprechende Zinsfestsetzungen sollten daher angefochten und Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Die Finanzverwaltung

weist aber auch ausdrücklich darauf hin, dass diese Regelung nicht dahingehend zu verstehen sein soll, dass die Verwaltung die Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung bezweifelt.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 08/2018 unter dem Punkt 4.)

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