Dieser Beitrag ist auch verfügbar auf: Englisch Deutsch

PKW-Nutzung – Begrenzung – Nutzungsentnahme – 1%-Regelung

[ultimate_heading main_heading=”Begrenzung der Nutzungsentnahme bei 1%-Regelung, PKW-Nutzung.” alignment=”left” margin_design_tab_text=””][/ultimate_heading]

Wird ein betrieblicher PKW

durch den Unternehmer oder seine Angehörigen auch für private Zwecke genutzt, sind die dabei entstandenen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehbar, sondern als Entnahme anzusetzen. Diese „Nutzungsentnahmen“ können grundsätzlich mit monatlich 1% des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung bewertet werden, wenn die betriebliche Nutzung mehr als 50% beträgt.

Alternativ zu dieser 1%-Regelung kann der Wert der privaten Nutzung anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und der nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen ermittelt werden.

Insbesondere bei gebraucht gekauften

oder vollständig abgeschriebenen PKW kann der mit der 1%-Regelung ermittelte Wert der Privatnutzung höher sein als die tatsächlich entstandenen Gesamtkosten des PKW. Aus Billigkeitsgründen sieht die Finanzverwaltung deshalb eine sog. Deckelung vor, sodass der Privatanteil höchstens mit den Gesamtkosten angesetzt wird.

Auch wenn die 1%-Regelung nur unter der Voraussetzung einer mehr als 50 %igen betrieblichen Nutzung angewendet werden kann, hält der Bundesfinanzhof eine Deckelung auf 50% der Gesamtkosten aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht für geboten, weil die Anwendung der pauschalen 1%-Regelung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs vermieden werden kann.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 10/2018 unter dem Punkt 6.)

[bsf-info-box icon=”Defaults-info-circle” icon_size=”32″ pos=”left”]

A) Newsletter bestellen

Immer gut informiert sein, verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr! Mit unserem Newsletter-Service erhalten Sie stets aktuelle Informationen rund um unsere Kanzlei und dies bequem per E-Mail (z.B. geänderte Öffnungszeiten usw.). Selbstverständlich können Sie sich jederzeit problemlos vom Newsletter wieder abmelden. Am Ende eines jeden Newsletters finden Sie einen entsprechenden Abmeldelink. Geben Sie dazu einfach Ihre E-Mail Adresse ein…

B) Informationsbrief abonnieren

Bequem per E-Mail. Zur Anmeldung einfach Ihre E-Mailadresse eingeben und schon bekommen Sie die aktuellste Version unseres Informationsbriefes zugesandt.
Ihr Vorteil bei Registrierung: Sie erhalten diesen immer aktuell zum Anfang eines jeden Monats.

C) Blog via E-Mail abonnieren

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, um diesen Blog zu abonnieren und Benachrichtigungen über neue Beiträge via E-Mail zu erhalten.

[/bsf-info-box]