Begünstigung

„Öffentlicher Verkehrsmittel“ auch für Taxis
Inwieweit ein Taxi steuerlich als öffentliches Verkehrsmittel angesehen werden kann, wurde durch ein aktuelles Finanzgerichtsurteil konkretisiert. Taxis zählen nach dem Personenbeförderungsgesetz zum öffentlichen Personennahverkehr, sie sind allgemein zugänglich und daher grundsätzlich als „öffentliches Verkehrsmittel“ anzusehen. Die Regelung zum erweiterten Werbungskostenabzug sieht nach ihrem Wortlaut jedoch keine Begrenzung der Vergünstigung auf öffentliche Verkehrsmittel „im Linienverkehr“ vor, daher erkannte das Gericht die tatsächlichen Kosten für die Taxifahrten von der Wohnung zur Arbeit als abzugsfähig an.
Ob die neu eingeführte Regelung zur Steuerbefreiung für Vorteile, die der Arbeitgeber bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gewährt, unter Zugrundelegung der o. g. Rechtsprechung ebenfalls auf Taxis anwendbar ist, bleibt abzuwarten.
(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 03/2019.)
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