Dieser Beitrag ist auch verfügbar auf: Englisch Deutsch

Dauerfristverlängerung

 

[vc_separator][vc_single_image image=”5499″ img_size=”full”][ultimate_heading main_heading=”Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2019″ alignment=”left”][/ultimate_heading][vc_separator css=”.vc_custom_1547462534290{margin-bottom: 20px !important;}”][ultimate_spacer height=”50″]

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können die Fristverlängerung für 2019 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2018 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10. Februar 2019 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann für Januar am 10. März, für Februar am 10. April usw. fällig.

Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2018 angemeldet und bis zum 10. Februar 2019 entrichtet wird.

Diese Sondervorauszahlung wird regelmäßig auf die am 10. Februar 2020 fällige Vorauszahlung für Dezember 2019 angerechnet.

Vierteljahreszahler

brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalenderjahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf).

Ein erstmaliger Antrag auf Fristverlängerung ist in diesen Fällen bis zum 10. April 2019 beim Finanzamt zu stellen.

(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 02/2019.)

[vc_masonry_media_grid grid_id=”vc_gid:1551253608046-ec88ef2b-e88c-6″ include=”6226,6225,6224″][vc_message]

A) Newsletter bestellen

Immer gut informiert sein, verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr! Mit unserem Newsletter-Service erhalten Sie stets aktuelle Informationen rund um unsere Kanzlei und dies bequem per E-Mail (z.B. geänderte Öffnungszeiten usw.). Selbstverständlich können Sie sich jederzeit problemlos vom Newsletter wieder abmelden. Am Ende eines jeden Newsletters finden Sie einen entsprechenden Abmeldelink. Geben Sie dazu einfach Ihre E-Mail Adresse ein…

B) Informationsbrief abonnieren

Bequem per E-Mail. Zur Anmeldung einfach Ihre E-Mailadresse eingeben und schon bekommen Sie die aktuellste Version unseres Informationsbriefes zugesandt.
Ihr Vorteil bei Registrierung: Sie erhalten diesen immer aktuell zum Anfang eines jeden Monats.

C) Blog via E-Mail abonnieren

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, um diesen Blog zu abonnieren und Benachrichtigungen über neue Beiträge via E-Mail zu erhalten.

[/vc_message][ultimate_spacer height=”50″]

Neumann & Walczak – Steuerberatungsgesellschaft GmbH – Robert-Bosch-Strasse 1 – 59439 Holzwickede

Neumann & Walczak Steuerberater – Partnerschaftsgesellschaft – Robert-Bosch-Strasse 1 – 59439 Holzwickede


Website: www.neumann-walczak.de   –   E-Mail: info@neumann-walczak.de

Telefon: (0049) 02301 – 91 291   0   –   Telefax: (0049) 02301 – 91 291 21