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Fußballkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen – Dortmund

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Fußballkarten für Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde, Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer gehören bei diesen regelmäßig zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Der Zuwendende kann jedoch eine Pauschalversteuerung vornehmen und dadurch die Besteuerung beim Empfänger vermeiden (siehe § 37b EStG). Sofern an einer Kundenveranstaltung auch Arbeitnehmer des Veranstalters teilnehmen, liegen insoweit keine steuerpflichtigen Zuwendungen an Mitarbeiter vor; deren Teilnahme liegt üblicherweise im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Ein Finanzgericht hat jedoch in einem aktuellen Urteil für gemeinschaftliche Besuche von Fußballspielen entschieden, dass das eigene Interesse der Arbeitnehmer am Spiel nicht vernachlässigt werden kann, obwohl die Besuche zu Repräsentations- und Werbezwecken durchgeführt wurden; das Gericht nahm auch insoweit eine steuerpflichtige Zuwendung (Arbeitslohn) an.

Im Streitfall wurde eine vorherige Zusammenkunft mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern in den Räumen des Unternehmens und einer Ansprache des Geschäftsführers durchgeführt, um anschließend gemeinsam das Stadion aufzusuchen. Es bestand keine Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme, auch waren während des Aufenthalts im Stadion keine betrieblichen Aufgaben zu erfüllen.

Das Gericht nahm für die auf die Arbeitnehmer entfallenden (Eintritts-)Kosten steuerpflichtigen Arbeitslohn an, der ebenfalls pauschal nach § 37b EStG versteuert werden kann. Insgesamt überwog nach Ansicht des Gerichts für die Arbeitnehmer der Zuwendungscharakter, da der Besuch eines Fußballspiels eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert darstellt.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 04/2018 unter dem Punkt 5.)

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