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E-Bikes – Überlassung – Arbeitgeber – Strom – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen

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Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern entsprechende E-Bikes (auch) zur privaten Nutzung, ist der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige geldwerte Vorteil korrespondierend zur Ermittlung des privaten Nutzungsanteils bei der Überlassung eines betrieblichen PKW mit 1 % der auf 100 Euro abgerundeten Preisempfehlung für das E-Bike anzusetzen.
Das gilt regelmäßig auch, wenn das überlassene E-Bike vom Arbeitgeber geleast wurde.

Verwendet ein Arbeitnehmer ein eigenes E-Bike z.B. für die Fahrten zum Arbeitsplatz und hat er hier die Möglichkeit, das E-Bike kostenlos aufzuladen, besteht darin kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil; ein lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug liegt also insoweit nicht vor.
Das gilt jetzt auch für E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs- und Versicherungspflicht (bei Motorunterstützung bis 25 km pro Stunde) besteht.

(Weitere Informationen, Ergänzungen bzw. Abweichungen können Sie in unserem Informationsbrief 02/2018 auf Seite 3 nachlesen.)

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