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Heimunterbringung – Ehepartner – Haushaltsersparnis – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen

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Eigene Aufwendungen für die krankheits- oder altersbedingte Unterbringung in einem Pflege bzw. Altenheim können im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden (Heimunterbringung). Dabei können die Kosten nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht von Pflege- oder anderen Kassen übernommen werden.

Wird im Zusammenhang mit den Heimunterbringungen der privaten Haushalte aufgelöst, sind die Aufwendungen auch um die sog. Haushaltsersparnis zu kürzen. Die Haushaltsersparnis wird regelmäßig in Höhe des in § 33a Abs. 1 EStG angegebenen Höchstbetrags für den Unter halt von unterhaltsberechtigten Personen angesetzt. Dieser Höchstbetrag entspricht dem für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Grundfreibetrag und beträgt 8.820 Euro für 2017 bzw. 9.000 Euro für 2018.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass bei Ehepartnern, die beide krankheits bedingt in einem Alten- bzw. Pflegeheim untergebracht sind, für jeden Ehepartner eine Haushaltsersparnis anzusetzen ist. Damit verringern sich die berücksichtigungsfähigen Heimkosten entsprechend.

Die nach Abzug der Haushaltsersparnis verbleibenden Aufwendungen für die Heimunterbringung können sich steuerlich nur insoweit auswirken, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief unter dem Punkt 6, Ausgabe 03/2018.)

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