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Keine vorweggenommenen Werbungskosten des Nießbrauchers für ein Grundstück

Werbungskosten – wenn noch keine Einkünfte entfallen

Grundsätzlich können Aufwendungen bereits dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn noch keine Einkünfte anfallen. Voraussetzung für die Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten ist allerdings ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit den späteren Einnahmen.

 

Grundstück als Werbungskosten abziehen?

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bei der Übertragung von Grundstücken z. B. auf Kinder unter Nießbrauchsvorbehalt die Kinder Aufwendungen für das Grundstück als Werbungskosten abziehen können, obwohl die Einkünfte weiterhin dem bisherigen Eigentümer (und jetzigen Nießbraucher), z. B. den Eltern, zustehen. Diese Frage hat der Bundesfinanzhof für Erhaltungsaufwendungen grundsätzlich verneint, weil bei einem lebenslangen Nießbrauch das Ende der Nutzung durch den Nießbraucher nicht absehbar ist.

Das Gericht hat jetzt seine Auffassung bestätigt und auf andere Aufwendungen ausgeweitet. Im Streitfall hatte ein Miteigentümer eines nießbrauchsbelasteten Grundstücks den Anteil des anderen Miteigentümers entgeltlich erworben und den Kaufpreis finanziert; die Schuldzinsen durften nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden.

Ein Abzug von Aufwendungen kommt nur dann in Betracht, wenn das Ende des Nießbrauchs absehbar ist und der Eigentümer Aufwendungen erkennbar im Hinblick auf die bevorstehende eigene Nutzung des Grundstücks zur Erzielung eigener Einkünfte tätigt.