Kindergeld

Weiterführende Ausbildung und Erwerbstätigkeit - Kindergeld.
In einem aktuellen Urteil
hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass eine berufsintegrierte bzw. berufsbegleitende praktische Aus- bzw. Weiterbildung wie z. B. ein nachfolgendes Masterstudium nicht automatisch zur Annahme einer einheitlichen Erstausbildung führt. Hierfür komme es darauf an, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits eine aufgenommene Berufstätigkeit im Vordergrund steht.
Für eine bloß berufsbegleitende Weiterbildung und damit gegen eine einheitliche Erstausbildung kann nach Auffassung des Gerichts sprechen, wenn das Arbeitsverhältnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Beschäftigung gerichtet ist.
Das Urteil hat Bedeutung für im Anschluss an einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss durchgeführte Aus- bzw. Weiterbildungen, bei denen daneben eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird; ob noch eine einheitliche Erstausbildung anzunehmen ist oder ob es sich bereits um eine („kindergeld-schädliche“) Zweitausbildung handelt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 05/2019.)
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