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Lohnsteuerbescheinigung – Steuerberater – Hagen – Holzwickede – Kamen – Lünen

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Bis Ende Februar 2018 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung  2017 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabedes § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief unter dem Punkt 7.)

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