
Bewirtungsaufwendungen - Nachholung von Angaben
Bewirtungsaufwendungen keine Betriebsausgaben wenn…
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie 70 % der als angemessen anzusehenden Aufwendungen übersteigen; d. h., 30 % der angemessenen Aufwendungen sind nichtabzugsfähig.
Schriftliche Nachweispflicht
Die Höhe und die betriebliche Veranlassung der Bewirtungsaufwendungen sind nachzuweisen, indem Ort, Tag, Namen der Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen schriftlich festgehalten werden.
Die Aufzeichnungen müssen zeitnah erfolgen; eine Nachholung der Angaben, z. B. nach zwei Jahren anlässlich einer Betriebsprüfung, ist nicht ausreichend.
Vorsteuerabzug in voller Höhe zulässig
Der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungskosten ist dagegen in voller Höhe zulässig (§ 15 Abs. 1a Satz 2 UStG). Die zugrundeliegenden Aufwendungen müssen angemessen sein und die üblichen Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug sind zu beachten (insbesondere muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen). In einem aktuellen Urteil erkannte ein Finanzgericht den Vorsteuerabzug bei Bewirtungskosten an, obwohl die erforderlichen Angaben erst ca. vier Jahre nach der Bewirtung und damit nicht zeitnah gemacht wurden. Durch die Nachholung der Angaben konnte so zwar nicht der Betriebsausgabenabzug, aber wenigstens der Vorsteuerabzug „gerettet“ werden.
(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 08/2019.)
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