Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen, Anwendung durch Finanzverwaltung
Schuldzinsenabzug bei Überentnahmen – Anwendung durch Finanzverwaltung Nach § 4 Abs. 4a EStG sind betriebliche Schuldzinsen grundsätzlich insoweit nicht abzugsfähig, als sie auf Überentnahmen zurückzuführen sind. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen in einem Wirtschaftsjahr höher sind als die Summe aus Gewinn und Einlagen; sind die Entnahmen niedriger als diese Summe, entsteht eine sog.…
Details