Dieser Beitrag ist auch verfügbar auf: Englisch Deutsch

Einkommensteuererklärung – Rentenerhöhung – Steuerberater – Steuerberatung – Holzwickede – Kamen – Lünen – Hagen – Dortmund

[vc_single_image image=”5499″ img_size=”full”][ultimate_heading main_heading=”Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nach Rentenerhöhung?” alignment=”left”][/ultimate_heading][vc_separator style=”shadow”]

In Deutschland wohnhafte Personen

haben jährlich eine Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abzugeben, wenn ihr Gesamtbetrag der Einkünfte den Grundfreibetrag von 8.820 Euro für 2017 (bzw. 9.000 Euro für 2018) übersteigt (bei zusammenveranlagten Eheg atten 17.640 Euro bzw. 18.000 Euro). Diese Pflicht gilt auch für Rentenbezieher.

Da Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur zum Teil besteuert werden, müssen viele Rentner keine Einkommensteuer entrichten. Der steuerfreie Anteil von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird einmalig zum Rentenbeginn ermittelt; dieser steuerfreie Betrag bleibt für die gesamte Rentenbezugsdauer grundsätzlich konstant. Durch die gesetzlich geregelten Rentenerhöhungen können Renten in die Einkommensteuerpflicht „hineinwachsen“.

Der steuerfreie Anteil der Rente

ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und wird schrittweise abgebaut; bei Rentenbeginn im Jahr 2018 sind für die gesamte Rentendauer nur noch 24% der „Erstrente“ steuerfrei.

Erzielen Rentner neben ihrer Rente weitere Einkünfte (z. B. aus Betriebsrenten oder Vermietung und Verpachtung), kann die Grenze zur Einkommensteuerpflicht schon bei geringeren als in den Beispielen genannten Rentenbeträgen überschritten sein. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 06/2018 unter dem Punkt 4.)

[vc_masonry_media_grid grid_id=”vc_gid:1528715591991-82c7e178-af33-2″ include=”5553,5552,5551,5550,5549,5548″][bsf-info-box icon=”Defaults-exclamation-circle” icon_size=”32″ pos=”left”]

A) Newsletter bestellen

Immer gut informiert sein, verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr! Mit unserem Newsletter-Service erhalten Sie stets aktuelle Informationen rund um unsere Kanzlei und dies bequem per E-Mail (z.B. geänderte Öffnungszeiten usw.). Selbstverständlich können Sie sich jederzeit problemlos vom Newsletter wieder abmelden. Am Ende eines jeden Newsletters finden Sie einen entsprechenden Abmeldelink. Geben Sie dazu einfach Ihre E-Mail Adresse ein…

B) Informationsbrief abonnieren

Bequem per E-Mail. Zur Anmeldung einfach Ihre E-Mailadresse eingeben und schon bekommen Sie die aktuellste Version unseres Informationsbriefes zugesandt.
Ihr Vorteil bei Registrierung: Sie erhalten diesen immer aktuell zum Anfang eines jeden Monats.

C) Blog via E-Mail abonnieren

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, um diesen Blog zu abonnieren und Benachrichtigungen über neue Beiträge via E-Mail zu erhalten.

[/bsf-info-box]