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Privater Verkauf – Eintrittskarten – steuerpflichtig?

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Der Verkauf von Eintrittskarten

für ausverkaufte Konzert- oder Sportveranstaltungen kann im Einzelfall sehr lukrativ sein. Dabei muss der Verkauf nicht auf dem „schwarzen Markt“ erfolgen; auch offizielle Tickethändler bieten inzwischen Plattformen für den Weiterverkauf an. Unabhängig von der Frage der Legalität solcher Verkäufe stellt sich die Frage nach der Einkommensteuerpflicht von Gewinnen aus derartigen Geschäften.

Ein Finanzgericht

hält entsprechende Gewinne grundsätzlich für nicht steuerpflichtig. Es sieht in Eintrittskarten zwar Wertpapiere, aber nicht solche, die zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; infolgedessen gebe es keinen Tatbestand, der zur Steuerpflicht von Gewinnen aus deren Veräußerung führen könne. Im Übrigen kann die Finanzverwaltung die Versteuerung von Gewinnen aus Ticketverkäufen organisatorisch nicht sicherstellen; die Besteuerung einzelner Ticketverkäufe sei daher aufgrund des „strukturellen Vollzugsdefizits“ verfassungswidrig.

Fraglich ist, ob die Finanzverwaltung sich dieser Auffassung anschließen und ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird. Man wird aber davon ausgehen können, dass Gewinne allenfalls dann steuerpflichtig sind, wenn die Grenze für sog. Spekulationsgewinne von 600 Euro pro Jahr erreicht ist (vgl. § 23 EStG).

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 10/2018 unter dem Punkt 7.)

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