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Steuertermine – Hinweise – Jahresende 2018 – Unternehmen – Teil III

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Geschenke für Geschäftsfreunde/Bewirtungen

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Zuwendenden sind, dürfen insgesamt 35 Euro pro Empfänger im Wirtschaftsjahr nicht übersteigen, sofern sie als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollen. Nicht zu den Geschenken gehören z.B. Rabatte, Gewinne aus Verlosungen bzw. Gewinnspielen oder sog. Zugaben, d.h. Gegenstände, die Kunden im Zusammenhang mit einem Einkauf kostenlos zusätzlich erhalten, sowie Streuwerbeartikel, die z.B. auf Messen abgegeben werden.

Pauschalversteuerung

Sachgeschenke an Geschäftsfreunde sind – auch bei einem Wert von weniger als 35 Euro – bei den Empfängern regelmäßig steuerpflichtig. Der zuwendende Unternehmer kann stattdessen jedoch die hierauf entfallende Einkommensteuer pauschal mit 30 % übernehmen (§ 37b EStG).

Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag oder Silberhochzeit) bis zu einem Wert von 60 Euro je Anlass bleiben beim Empfänger steuerfrei; die 35 Euro-Grenze für den Betriebsausgabenabzug beim Zuwendenden gilt jedoch ungeachtet dessen. Übersteigt die Zuwendung diesen Betrag, kommt ebenfalls eine Pauschalversteuerung in Betracht. Wird die Pauschalversteuerung angewendet, muss diese Regelung aber für alle im Wirtschaftsjahr gewährten Geschenke (an Geschäftsfreunde) vorgenommen werden.

Kosten für die Bewirtung von Geschäftspartnern, Kunden etc. (auch soweit eigene Arbeitnehmer teilnehmen) sind nur in Höhe von 70 % steuerlich berücksichtigungsfähig; dabei müssen bestimmte Nachweispflichten erfüllt sein.

Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken und Bewirtungsaufwendungen ist außerdem, dass die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 EStG).

Sachzuwendungen an Mitarbeiter

Aufwendungen des Arbeitgebers für Sachleistungen oder Geschenke an seine Arbeitnehmer können regelmäßig als Betriebsausgaben geltend gemacht werden; sie sind allerdings grundsätzlich beim Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Handelt es sich um übliche Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichen Anlass (z. B. Blumen, Wein oder ein Buch zum Geburtstag oder zur Hochzeit), bleiben diese lohnsteuerfrei, wenn der Wert des Geschenks 60 Euro je Anlass nicht überschreitet.

Sonstige Sachbezüge (z.B. auch Warengutscheine) bleiben generell steuerfrei, wenn der Wert – ggf. zusammen mit anderen Sachbezügen – die Freigrenze von 44 Euro monatlich nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Für teurere Sachzuwendungen (z. B. im Rahmen von Incentive-Veranstaltungen oder für VIP-Eintrittskarten) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für alle betroffenen Arbeitnehmer pauschal mit 30 % übernehmen (vgl. § 37b EStG; siehe hierzu oben).

Freibetrag für Betriebsveranstaltungen

Zuwendungen an Arbeitnehmer anlässlich von Betriebsveranstaltungen (z. B. Bewirtungen auf einer Weihnachtsfeier) bleiben lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, soweit die Zuwendung bei höchstens zwei Veranstaltungen jährlich für den einzelnen Arbeitnehmer insgesamt nicht mehr als 110 Euro pro Veranstaltung beträgt. Für einen ggf. übersteigenden Teil kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG); die pauschalversteuerten Zuwendungen sind beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Vorabaufwendungen für 2019

Nicht regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, die beispielsweise im Januar 2019 fällig werden, können von nichtbilanzierenden Steuerpflichtigen bereits 2018 geleistet werden, wenn eine Steuerminderung noch in diesem Jahr beabsichtigt ist. Werden in diesen Fällen offene Lieferantenrechnungen noch 2018 bezahlt, mindert dies ebenfalls den steuerlichen Gewinn im Jahr 2018.

Lediglich bei Gegenständen des Anlagevermögens ist es für den Beginn der Inanspruchnahme der Absetzungen unerheblich, ob das Anlagegut bereits bezahlt ist. Entscheidend ist hier der Anschaffungs- oder Fertigstellungszeitpunkt.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen & Beispiele hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 10/2018 unter den Anlagen für Unternehmen.)

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