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Umsatzsteuer – Vorauszahlungen – wiederkehrende – Ausgaben

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Einnahmen und Ausgaben werden bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sowie bei Überschusseinkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung) grundsätzlich in dem Kalenderjahr berücksichtigt, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind (vgl. § 11 EStG).

Eine Besonderheit gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben (z. B. Darlehenszinsen oder Versicherungsbeiträge), die um den Jahreswechsel herum abfließen: Werden diese innerhalb von 10 Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres gezahlt, sind die Ausgaben dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, voraus gesetzt, die Zahlungen werden auch innerhalb dieses Zeitraums fällig.

Da auch Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Nichtbilanzierenden zu den regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben gehören, ist die Frage aufgetreten, ob die 10-Tage-Regelung auch dann gilt, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung infolge eines Wochenendes auf den nächsten Werktag verschiebt.

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Beispiel:

Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Dezember 01 wird fristgemäß am 8. Januar 02
geleistet. Die Fälligkeit der Steuerzahlung wäre eigentlich am 10. Januar 02. Da dies
ein Sonntag ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag (11. Januar 02),
der aber damit außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegt.

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Der Bundesfinanzhof

hat jetzt – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis – entschieden, dass bei der Ermittlung der Fälligkeit allein auf die gesetzliche Frist abzustellen ist, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist wegen der Wochenendregelung. Die Verlängerung der Zahlungsfrist sei im Zusammenhang mit der „Abflussfiktion“ in § 11 Abs. 2 EStG nicht anwendbar; entscheidend ist aber hier die Zahlung bis zum 10. Januar.

Im Beispielsfall könnte daher die Umsatzsteuer-Vorauszahlung entsprechend der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Kalenderjahr 01 als Ausgabe berücksichtigt werden.

(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 12/2018.)

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