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Mindestnutzung weiterhin anzuwenden

[vc_separator][vc_single_image image=”5499″ img_size=”full”][ultimate_heading main_heading=”Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt genutzten Gegenständen zum Unternehmen” alignment=”left” margin_design_tab_text=””][/ultimate_heading][vc_separator css=”.vc_custom_1547462534290{margin-bottom: 20px !important;}”][ultimate_spacer height=”50″]
Gegenstände, die teilweise unternehmerisch und teilweise zu privaten Zwecken genutzt werden, können wahlweise vollständig, anteilig oder gar nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Entsprechend dieser Zuordnung zum Unternehmen ist ein Vorsteuerabzug im Rahmen des § 15 UStG möglich. Bei vollständiger Zuordnung zum Unternehmen und entsprechendem Vorsteuerabzug unterliegt eine Privatnutzung des Gegenstandes (z. B. eines PKW) als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG).

Voraussetzung für den (anteiligen) Vorsteuerabzug ist nach deutschem Recht allerdings, dass der Gegenstand überhaupt mindestens zu 10 % unternehmerisch genutzt wird und die getätigten Umsätze den Vorsteuerabzug ermöglichen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Der gesetzliche Ausschluss des Vorsteuerabzugs für Gegenstände, die zu weniger als 10 % für das Unternehmen genutzt werden, entspricht allerdings nicht den europarechtlichen Vorgaben durch die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Bereits seit einigen Jahren hat der Rat der Europäischen Union daher Deutschland ermächtigt, diese Sonderregelung weiter anzuwenden. Diese Erlaubnis ist aktuell verlängert worden und gilt jetzt bis zum 31. Dezember 2021. Danach bleibt der Vorsteuerabzug für Gegenstände, die zu mehr als 90 % für unternehmensfremde bzw. private Zwecke verwendet werden, weiterhin ausgeschlossen.

(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 04/2019.)

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