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Unterhaltsaufwendungen – anteilige Kürzung – „gelegentlichen“ Zahlungen

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Unterhaltsleistungen

an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (z. B. Kinder über 25 Jahre oder Eltern) können grundsätzlich bis zu einer Höhe von 9.000 Euro (ab 2019 voraussichtlich 9.168 Euro) im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte und Bezüge der bedürftigen Person mindern den Höchstbetrag, soweit diese 624 Euro übersteigen (vgl. § 33a Abs. 1 EStG).

Zu beachten ist, dass entsprechende Unterhaltsaufwendungen nur insoweit geltend gemacht werden können, als die Leistungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im jeweiligen Kalenderjahr der Unterhaltszahlung zu dienen. Bei einmaligen oder gelegentlichen Zahlungen, die nicht das gesamte Jahr über geleistet werden, ermäßigt sich der Unterhaltshöchstbetrag anteilig (siehe § 33a Abs. 3 EStG). Wie der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung bestätigt hat, kann diese Regelung zu Nachteilen führen, wenn Unterhaltszahlungen erst im Laufe eines Kalenderjahres geleistet werden.

 

Nach Auffassung des Gerichts

sind Unterhaltsaufwendungen nur dann begünstigt, wenn diese den „laufenden“ Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten dienen. Somit sei eine Rückbeziehung der Zahlung auf einen vor dem Monat der Zahlung liegenden Zeitraum ausgeschlossen; laufende Bedürfnisse können nicht durch eine erst in der Zukunft liegende Zahlung befriedigt werden. Ebenso sei es nicht möglich, Unterhaltszahlungen, die im laufenden Jahr geleistet werden, zu berücksichtigen, soweit diese – als „Vorschuss“ – im Hinblick auf die künftigen Bedürfnisse des Empfängers nach Ablauf des Kalenderjahres erfolgen.

Im Beispielsfall (siehe unseren Infobrief 10/18, als Download kostenfrei hier erhältlich) sind daher im Jahr 2018 von den gezahlten 3.000 Euro lediglich 976 Euro berücksichtigungsfähig.
Und auch im Folgejahr 2019 wären Unterhaltsaufwendungen erst ab dem Monat April, d. h. also nur für 9 Monate, in Höhe von insgesamt 3.056 Euro anzusetzen.

Bei nicht regelmäßigen (Einzel-)Zahlungen ist in der Praxis ggf. darauf zu achten, diese möglichst bereits im Januar zu leisten, damit nicht – wie im Beispiel – Unterhaltsaufwendungen steuerlich verloren gehen.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen & Beispiele hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 10/2018 unter dem Punkt 8.)

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