Dieser Beitrag ist auch verfügbar auf: Englisch Deutsch

Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen

[vc_separator][vc_single_image image=”5499″ img_size=”full”][ultimate_heading main_heading=”Für Buchhaltungsunterlagen” alignment=”left” main_heading_margin=”margin-bottom:20px;”]gelten bestimmte Aufbewahrungsfristen (vgl. § 147 AO). Im Jahresabschluss kann ggf. für die zukünftigen Kosten der Aufbewahrung dieser Unterlagen eine Rückstellung gebildet werden.[/ultimate_heading][vc_separator css=”.vc_custom_1547462534290{margin-bottom: 20px !important;}”]

Mit Ablauf der gesetzlichen Fristen können nach dem 31. Dezember 2018 insbesondere folgende Unterlagen vernichtet werden:

[ultimate_heading main_heading=”10-jährige Aufbewahrungsfrist:” alignment=”left” main_heading_margin=”margin-bottom:20px;”][/ultimate_heading][ultimate_icon_list icon_size=”20″ icon_margin=”25″][ultimate_icon_list_item icon=”Defaults-trash-o” icon_style=”advanced” icon_color_bg=”#81d742″ icon_border_spacing=”50″]Bücher, Journale, Konten usw., in denen die letzte Eintragung 2008 und früher erfolgt ist

[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=”Defaults-trash-o” icon_style=”advanced” icon_color_bg=”#81d742″ icon_border_spacing=”50″]Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Inventare, die 2008 oder früher aufgestellt wurden, sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen

[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=”Defaults-trash-o” icon_style=”advanced” icon_color_bg=”#81d742″ icon_border_spacing=”50″]Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Bescheide, Zahlungsanweisungen, Kontoauszüge, Lohn- bzw. Gehaltslisten, Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege) aus dem Jahr 2008

[/ultimate_icon_list_item][/ultimate_icon_list][ultimate_heading main_heading=”6-jährige Aufbewahrungsfrist:” alignment=”left” main_heading_margin=”margin-bottom:20px;”][/ultimate_heading][ultimate_icon_list icon_size=”20″ icon_margin=”25″][ultimate_icon_list_item icon=”Defaults-trash-o” icon_style=”advanced” icon_color_bg=”#81d742″ icon_border_spacing=”50″]Lohnkonten und Unterlagen (Bescheinigungen) zum Lohnkonto mit Eintragungen aus 2012 oder früher

[/ultimate_icon_list_item][ultimate_icon_list_item icon=”Defaults-trash-o” icon_style=”advanced” icon_color_bg=”#81d742″ icon_border_spacing=”50″]Sonstige Dokumente (z. B. Ausfuhr- bzw. Einfuhrunterlagen, Auftragsbücher, Frachtbriefe, abgelaufene Darlehensverträge, Versicherungspolicen) sowie Geschäftsbriefe aus dem Jahr 2012 oder früher

[/ultimate_icon_list_item][/ultimate_icon_list][ultimate_spacer height=”20″]

Aufzubewahren sind alle Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der Aufzeichnungspflichten von Bedeutung sind; dies gilt sowohl für Unterlagen in Papierform als auch für alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, aus denen hervorgeht, dass die Ordnungsvorschriften und deren Einhaltung umgesetzt wurden.

Eingehende elektronische Rechnungen, Handels und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z. B. im PDF- oder Bildformat); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.

Eingehende elektronische Rechnungen, Handels und Geschäftsbriefe oder sonstige bedeutsame Dokumente sind in dem Format unverändert aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden (z. B. im PDF- oder Bildformat); sie dürfen nicht vor Ablauf der Aufbewahrungspflicht gelöscht werden.

Eine Umwandlung in ein anderes Format ist nur zulässig, wenn die maschinelle Auswertbarkeit (durch die Finanzverwaltung) nicht eingeschränkt wird und keine inhaltlichen Veränderungen vorgenommen werden. Entsprechendes gilt für selbst erzeugte Dokumente, wie z. B. Ausgangsrechnungen.

Werden Papierdokumente in elektronische Dokumente umgewandelt („gescannt“), muss das Verfahren dokumentiert werden, durch das insbesondere die inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original sowie die Lesbarkeit und Vollständigkeit sichergestellt werden.

Die Aufbewahrungsfristen gelten auch für die steuerlich und sozialversicherungsrechtlich relevanten Daten der betrieblichen EDV (Finanz-, Anlagen- und Lohnbuchhaltung). Während des Aufbewahrungszeitraums muss der Zugriff auf diese Daten möglich sein.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt

mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

Die Vernichtung von Unterlagen ist allerdings dann nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (vgl. §§ 169, 170 AO).

Bei der Entscheidung über die Vernichtung von Buchhaltungsunterlagen ist grundsätzlich auch zu prüfen, ob und welche Unterlagen evtl. als Beweise für eine spätere Betriebsprüfung bzw. für ein ggf. noch zu führendes Rechtsmittel – trotz der offiziellen Vernichtungsmöglichkeit – weiterhin aufbewahrt werden sollten.

(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 02/2019.)

[vc_masonry_media_grid grid_id=”vc_gid:1548850989254-0cc03f52-3820-0″ include=”6226,6225,6224″][vc_message]

A) Newsletter bestellen

Immer gut informiert sein, verpassen Sie keine Neuigkeiten mehr! Mit unserem Newsletter-Service erhalten Sie stets aktuelle Informationen rund um unsere Kanzlei und dies bequem per E-Mail (z.B. geänderte Öffnungszeiten usw.). Selbstverständlich können Sie sich jederzeit problemlos vom Newsletter wieder abmelden. Am Ende eines jeden Newsletters finden Sie einen entsprechenden Abmeldelink. Geben Sie dazu einfach Ihre E-Mail Adresse ein…

B) Informationsbrief abonnieren

Bequem per E-Mail. Zur Anmeldung einfach Ihre E-Mailadresse eingeben und schon bekommen Sie die aktuellste Version unseres Informationsbriefes zugesandt.
Ihr Vorteil bei Registrierung: Sie erhalten diesen immer aktuell zum Anfang eines jeden Monats.

C) Blog via E-Mail abonnieren

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, um diesen Blog zu abonnieren und Benachrichtigungen über neue Beiträge via E-Mail zu erhalten.

[/vc_message][ultimate_spacer height=”50″]

Neumann & Walczak – Steuerberatungsgesellschaft GmbH – Robert-Bosch-Strasse 1 – 59439 Holzwickede

Neumann & Walczak Steuerberater – Partnerschaftsgesellschaft – Robert-Bosch-Strasse 1 – 59439 Holzwickede


Website: www.neumann-walczak.de   –   E-Mail: info@neumann-walczak.de

Telefon: (0049) 02301 – 91 291   0   –   Telefax: (0049) 02301 – 91 291 21