
Vorläufige Festsetzung von Steuerzinsen.
Für Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer kommt die sog. Vollverzinsung in Betracht (§ 233a Abgabenordnung). Die Verzinsung beginnt regelmäßig nach einer 15-monatigen Karenzzeit nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Der gesetzlich festgesetzte Zinssatz beträgt 0,5 % für jeden vollen Monat, d. h. 6 %jährlich (§ 238 Abgabenordnung). Im Hinblick auf die anhaltende Niedrigzinsphase hält der Bundesfinanzhof die Höhe des Zinssatzes regelmäßig ab 2012 allerdings für verfassungswidrig.
Beim Bundesverfassungsgericht
sind bereits zwei Verfahren anhängig, die Zinsfestsetzungen für die Jahre ab 2010 bzw. 2012 betreffen. Soweit die Finanzverwaltung Festsetzungen von Steuerzinsen vornimmt, erfolgen diese jetzt grundsätzlich nur noch vorläufig. Dadurch sollen entsprechende Einspruchsverfahren vermieden werden.
Nach drei Urteilen des Bundesfinanzhofs
hat die Finanzverwaltung ihre Auffassung nun angepasst. Danach führt der Verlust eines Darlehens des Gesellschafters z. B. aufgrund von Insolvenz der GmbH grundsätzlich nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung. Der Darlehensverlust wäre also als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften anzusehen und könnte hier aber nur mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.
Für eine Übergangszeit wendet die Finanzverwaltung allerdings eine besondere Regelung an. Bei bisher als eigenkapital ersetzend angesehenen Darlehen, die bis zum 27. September 2017 gewährt wurden, kann ein Darlehensverlust auch als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung behandelt werden.
Sollte das Bundesverfassungsgericht den Zinssatz für verfassungswidrig halten, werden die vorläufigen Zinsfestsetzungen (Steuerzinsen) von Amts wegen entsprechend geändert, im Fall von Erstattungszinsen könnte dies für die Betroffenen ggf. nachteilig sein.
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