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Vorschriften – Wertermittlung – Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig – Steuertipps – Steuerberater – Holzwickede – Kamen – Hagen – Lünen – Dortmund

[vc_single_image image=”5499″ img_size=”full”][ultimate_heading main_heading=”Vorschriften zur Wertermittlung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig” alignment=”left” margin_design_tab_text=””][/ultimate_heading][vc_separator style=”shadow”]

Das Bundesverfassungsgericht

hat entschieden, dass die derzeitigen Regelungen zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den„alten“ Bundesländern zumindest seit dem Jahr 2002 verfassungswidrig sind. Die Zugrundelegung der auf den Wertverhältnissen des Jahres 1964 basierenden Einheitswerte führe zu einer gravierenden Ungleichbehandlung bei der Bewertung von Grundvermögen.

Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber aufgefordert, spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine Neuregelung zu treffen.

Bei der Umsetzung der Neuregelung hat das Gericht jedoch eine Fortgeltung der alten Rechtslage eingeräumt: Die beanstandeten bisherigen Bewertungsregelungen dürfen danach noch für weitere fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2024 angewendet werden; erst ab dem Kalenderjahr 2025 ist eine Erhebung der Grundsteuer allein auf Basis der (bisherigen) festgesetzten Einheitswerte nicht mehr zulässig.

 

(Weitere Anmerkungen & Informationen hierzu finden Sie in unserem Informationsbrief 05/2018 unter dem Punkt 6.)

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