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Zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberleistungen ab 2019

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Im Rahmen einer Gesetzesänderung sind Verbesserungen bei Arbeitgeberleistungen im Zusammenhang mit den Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zur Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) bzw. für Privatfahrten vorgesehen:

  • Ab dem 1. Januar 2019 sind Zuschüsse des Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und im öffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. Entsprechendes gilt für die unentgeltliche bzw. verbilligte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (sog. Job-Tickets). Diese steuerfreien Leistungen mindern die abziehbare Entfernungspauschale. Unverändert hat der Arbeitgeber die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung in Höhe von 15% für Sachbezüge, die er im Hinblick auf die Beförderung des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte leistet bzw. für Zuschüsse zu den entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Bedeutung wird diese Regelung künftig weiterhin für die Nutzung nichtöffentlicher Verkehrsmittel haben.
  • Ebenfalls lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei werden ab 2019 bis einschließlich 2021 die zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Vorteile durch den Arbeitgeber für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads. Hierzu gehören auch die sog. E-Bikes, für die keine Kennzeichnungs und Versicherungspflicht besteht (bei Motorunterstützung bis 25 km/h); die zulassungspflichtigen E-Bikes sind von der Steuerbefreiung ausgenommen.

(Weitere Anmerkungen, Informationen und Beispiele finden Sie in unserem Informationsbrief 01/2019.)

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